I. Das Fahrzeug und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, daß es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.
2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.
3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters mit entsprechendem Führerschein gefahren werden. Der Mieter haftet für deren Verschulden wie für eigenes.
4. Das Kfz darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht an Motorsport- veranstaltungen teilnehmen, zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, für eine Fahrt ins Ausland, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
5. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich.
6. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein.
II. Versicherung
1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Österreichischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Haftpflichtversicherung mit gesetzlicher Deckungssumme, Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung.
2. Selbstbeteiligung beträgt bei jedem Fahrzeug 5000€. Auf Wunsch des Mieters und auf dessen Kosten, kann ein reduzierter Selbstbehalt wie folgt gebucht werden:
SB 3500€ - 50€
SB 1000€ - 150€
III. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck. Keilriemen, Bremsen. Türverschluß usw.), es zu verschließen und an sicherem Ort abzustellen. Bei längerer Benutzung hat er die dann fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen, die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu be- wachen.
3. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
IV. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter ihre Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer u.a.) und es sich nicht um einen Reifen-, Glas- oder Frostschaden handelt, für den Ersatz dieser Schäden ist stets der Mieter verantwortlich.
Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als € 100,– (ohne MwSt.) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterläßt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
V. Unfall, Diebstahl, Brand
1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Im Falle eines Unfalls (mit oder ohne Schaden am Fahrzeug) oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges muß die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen werden. Dies trifft insbesondere zu bei Personenschäden.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überläßt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und ihre Besitzer (Halter) enthalten.
4. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe den Selbstbeteiligungsbetrag des Mieters oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
VI. Haftung
1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schadensbetrag begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen jedoch nicht die Kaskoversicherung.
2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Erhaltungszustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
a) Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung stand. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 200 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
b) Bei den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (u. a. Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (oben lI 2) im Rahmen der Österreichischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer I 3, 4 oder Ziffer V.
c) Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und die Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter in jedem Fall auf Ersatz der in Ziffer IV 1 Satz 1 genannten Schäden, für deren Ersatz der Mieter stets verantwortlich ist und im Falle seines Verschuldens für die Schadensnebenkosten (Ziffer VI Abs. 2 a).
d) Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
3. Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
VII. Rückgabe des Kfz
1. Der Mieter hat das Kfz spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Wird das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und Schlüsseln nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jede angefangenen Stunde der Vorenthaltung des Kfz € 100,– Vertragsstrafe zu zahlen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, sich auf Kosten des Mieters den Besitz am Kfz zu verschaffen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.4a. Dazu zählen Verunreinigungen die durch das untersagte rauchen, trinken oder essen im Fahrzeug entstehen sowie die übermäßige Abnutzung von Reifen.
4a. Dazu zählen Verunreinigungen die durch das untersagte rauchen, trinken oder essen im Fahrzeug entstehen sowie die übermäßige Abnutzung von Reifen.
VIII. Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Rechnung in Rückstand oder verletzt er eine wesentliche Vertragspflicht, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und sich den Besitz am Kfz auf Mieters Kosten zu verschaffen. Der Mieter bleibt dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann.
2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
IX. Stornobedingungen
24 Stunden vor Mietbeginn 60% der vereinbarten Gesamtmietsumme
3 Tage vor Mietbeginn 35% der vereinbarten Gesamtmietsumme
Bis 1 Woche vor Mietbeginn 25% der vereinbarten Gesamtmietsumme
X. Abschließendes
1. Der Mieter ist mit einer Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Vermieter einverstanden.
2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen vom Vermieter schriftlich anerkannt oder wenn sie durch rechtskräftiges Urteil bestätigt sind.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.